Wiedereinkauf in die Altersvorsorge nach Ehescheidung
Werden Einkäufe in die Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule getätigt, so dürfen die
Daraus resultierenden Leistungen nicht innerhalb von drei Jahren in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Diese in Art. 79b Abs. 3 BVG statuierte Praxis wurde vom Bundesgericht wiederholt bestätigt.
Absatz 4 des besagten Artikels 79 BVG erwähnt dazu jedoch eine Ausnahme, nämlich dann, wenn der Wiedereinkauf aufgrund einer Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt.
In jüngster Zeit kam es zu einer Präzisierung des besagten Artikels, da in zwei Fällen die Steuerbehörden den Wiedereinkauf infolge Scheidung und den sehr zeitnahen (teilweisen) Kapitalbezug steuerlich nicht zum Abzug zuliessen. Begründet wurde die Streichung des Abzuges mit einer Steuerumgehung.
Das Bundesgericht sah dies erfreulicherweise anders und erblickte in der Vorgehensweise des Steuerpflichtigen keine Steuerumgehung. Eine entscheidende Rolle spiele dabei insbesondere, dass der Steuerpflichtige sofort nach seiner Scheidung mit regelmässigen Wiedereinkäufen begonnen hatte. Somit lag ein planmässiges Vorgehen zur Schliessung der durch die Scheidung entstandene Lücke in der beruflichen Vorsorge vor. Ebenso wichtig war die Tatsache, dass der Steuerpflichtige seine Wiedereinkäufe ausschliesslich aus Eigenmitteln finanziert hat.
Es ist erfreulich, dass die höchsten Richter die Anwendung der Steuerumgehung sehr restriktiv ausgelegt haben. Trotzdem gilt es bei einem Wiedereinkauf in die Vorsorgeeinrichtung eine klare Strategie zu haben.
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Quellen:
BGer 9C-206/2024 vom 30. Januar 2025
Bger 9C_526/2023 vom 29. Mai 2024